Klassenpflegschaft
Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten, der Schüler und der Lehrer. Die Klassenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten für die Dauer eines Schuljahres einen Vorsitzenden und einen Vertreter. Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse beteiligt. Sie kann beraten über
- Art und Umfang der Hausaufgaben
- Durchführung von Leistungsüberprüfungen
- Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften
- Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
- Anregung zur Einführung von Lernmitteln
- Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten
Schulpflegschaft
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaft und deren Vertreter. Aus diesem Kreis wird ein Vorsitzender sowie ein Vertreter gewählt.
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Die Schulpflegschaft kann über Angelegenheiten der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie der Angelegenheiten der Schulkonferenz (s.u.) beraten. Sie kann eine Versammlung der Erziehungsberechtigten einberufen.
Schulkonferenz
Aufgaben der Schulkonferenz
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
- Schulprogramm (§ 3 Abs. 2)
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3)
- Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3)
- Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2)
- Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1) in Einvernehmen mit dem Schulträger
- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
- Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3)
- Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8)
- Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2)
- Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96)
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5)
- Information und Beratung (§ 44)
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4)
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (jetzt: Arbeitsverhalten und Sozialverhalten) (§ 49 Abs. 2)
- Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1)
- Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9)
- Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2)
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5)
- Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2)
- besondere Formen der Mitwirkung (§ 75)
- Mitwirkung beim Schulträger (§ 76)
- Erlass einer Schulordnung
- Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5)
- Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1)
- Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8)
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
BASS (Stand: 18. 1. 2013)