Grundschule Hammesberg

Städtische Gemeinschaftsgrundschule Hammesberger Weg

Mitarbeit

Eltern und ihr Kind

 

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag einer Schule erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Die Schule und die einzelne Lehrkraft sind verpflichtet, alles zu tun, was die Zusammenarbeit fördert. Das gilt aber auch für die Erziehungsberechtigten. Sie nehmen ihr Aufgaben nicht losgelöst von den Lehrkräften wahr, sondern sind ebenso der gemeinsamen Arbeit verpflichtet.

 

Beratung

Wichtig ist die Beratung der Schüler und Schülerinnen. Während im Hinblick auf die einzelnen Kinder von einer pädagogischen Selbstverständlichkeit zu sprechen ist, die immer dann, wenn es von der Sache her erforderlich ist, zu beraten, gilt dies im Hinblick auf Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen. Die Lehrkraft wird erwarten können, dass die Erziehungsberechtigten sie um Beratung bitten.

 

Teilnahme am Unterricht

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht am Unterricht, nach terminlicher Absprache mit der Klassen- oder Fachlehrerin teilzunehmen.

 

Sprechstunde

Besprechungstermine sind nach vorheriger Absprache (über das Mitteilungsheft der Kinder: Terminwünsch/e und kurze Schilderung des Anliegens) jederzeit möglich.

Sie finden im Schulgebäude und während der normalen Unterrichtszeit statt (8.00-13.35 Uhr).

Je Schulhalbjahr findet ein Elternsprechtag statt.

 

Aufgaben der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, dass der Schüler seine schulischen Pflichten erfüllt, insbesondere am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen regelmäßig teilnimmt und die Ordnung in der Schule einhält. Sie statten den Schüler für den Schulbesuch ordentlich aus (dazu gehört auch ein gesundes Schulfrühstück!).

Die Erziehungsberechtigten sollen sich über den Leistungsstand des Schülers informieren und die Möglichkeit der Beratung durch die Schule wahrnehmen. Nicht allein die Schule muss die Eltern mit den nötigen Informationen versorgen, die Eltern sind aufgefordert, von sich aus an die Schule heranzutreten. Nicht erst dann, wenn Schwierigkeiten auftreten, ist die Mitwirkung erforderlich.

Die Erziehungsberechtigten sind dazu aufgerufen, der Schule die Informationen weiter zu geben, die erforderlich sind (Krankheiten, Änderung der Adresse und Telefonnummer...), aber auch die, die sie für erforderlich halten (z. B. Tod eines Angehörigen oder Trennung vom Ehepartner…).